Schutzsuchende (Flüchtlinge)

Tabellen und Diagramme

Ankunftsnachweis
Asylverfahren

Kosten für Flüchtlinge



Text 2024:

Unter den in Deutschland wohnenden Ausländern befinden sich zahlreiche Personen, die über einen sogenannten "Schutzstatus" verfügen, und solche, über deren Ersuchen auf Schutz in Deutschland noch nicht entschieden ist oder deren Ersuchen endgültig abgeleht wurde. Dazu schreibt das Statistische Bundesamt (DESTATIS) auf seiner Webseite unter "Schutzsuchende": 

Schutzsuchende sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich unter Berufung auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe in Deutschland aufhalten und mit entsprechendem aufenthaltsrechtlichem Status im Ausländer­zentralregister (AZR) erfasst sind. Hierzu gehören drei Untergruppen, die aufgrund ihrer Heterogenität immer auch getrennt betrachtet werden sollten:
Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus halten sich zur Durch­führung eines Asylverfahrens in Deutschland auf, wobei über ihren Schutz­status noch nicht entschieden wurde.
Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus besitzen einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem humanitären Bereich des Aufenthaltsgesetzes.
Schutzsuchende mit abgelehntem Schutzstatus halten sich nach Ablehnung im Asylverfahren oder nach Verlust ihres humanitären Aufenthaltstitels als Ausreisepflichtige in Deutschland auf.
Begriffe wie Flüchtlinge, Asylbewerber oder Asylberechtigte werden oftmals als Synonyme für geflüchtete Menschen genutzt, beschreiben aber im Ausländer- und Asylrecht jeweils nur eine spezifische Teilmenge der Schutz­suchenden.


Text 2017:

Flucht ist eine besondere Form der Migration. Menschen verlassen ihre Heimat, weil sie dort aus wirtschaftlichen, politischen, religiösen oder anderen Gründen keine Bleibeperspektive sehen. In diesem Sinn handelt es sich bei allen diesen Migranten um "Flüchtlinge im allgemeinen Sinne".

Migranten, die in Deutschland nicht als "Illegale" untertauchen, sondern sich als "Schutzsuchende" (auch "Asylsuchende", 2015 890.000) melden oder sich bei einem polizeilichen Aufgriff als solche bezeichnen, erhalten seit Feb. 2016 zunächst einen Ankunftsnachweis, der sie zu Leistungen (Unterkunft, Versorgung, Gesundheit) berechtigt. Zu einem späteren Zeitpunkt können sie dann einen Asylantrag stellen. Erst im Rahmen des Asylverfahrens wird dann entschieden, ob ein Schutzsuchender im juristischen Sinne auch ein Schutzberechtigter ist, der Deutschland zumindest zeitweise nicht wieder verlassen muss. Man kann hier von "Flüchtlingen im juristischen Sinne" sprechen.

Ein legal oder illegal nach Deutschland eingereister Migrant hat allerdings nur bedingt die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Wegen des in der EU und weiteren europäischen Staaten geltenden "Dublin-Verfahrens" prüft das BAMF nämlich zuerst, ob ein anderer Staat für einen Asylantrag zuständig ist. Für Migranten, die zuerst in Griechenland EU-Boden betreten haben, gelten durch Verordnung des Bundesinnenministers seit 2011 mit der Wahrnehmung des "Selbsteintrittsrechts" allerdings besondere Regelungen, ebenso durch neuere Bestimmungen der EU, vor allem wegen Mängeln im Asylverfahren in Griechenland sowie zum Schutz von Familien und alleinreisenden Minderjährigen.

Im Auftrag des Bundesinnenministers entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Dabei sind vier Ausgänge möglich: Der "internationale Schutz" betrifft zwei Personengruppen, Asylbewerber erhalten den Aufenthaltsstatus "Aufenthaltsgestattung" bis zum Abschluss des Asylverfahrens, Asylberechtigte und Personen mit internationalem Schutz eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die bei Bedarf verlängert wird.



ARCHIV (Text aus dem Jahr 2008):

Bei dem Begriff "Flüchtlinge ist zu unterscheiden
- Flüchtlinge im engeren Sinn (Juristisch sind nur diese "Flüchtlinge"!) und
- Flüchtlinge im weiteren Sinn.

Juristisch sind "Flüchtlinge" nur diejenigen Ausländer, die in Deutschland als solche durch einen Verwaltungsakt anerkannt sind. In diesem juristischen Sinn sind die sogenannten "De-Facto-Flüchtlinge" keine Flüchtlinge i. e. S., da sie rechtkräftig ausreisepflichtig sind.
Ebenso gelten Asylsuchende juristisch nicht als Flüchtlinge, da erst in einem Verfahren festgestellt wird, ob ihnen ein Aufenthaltsrecht als Asylant zusteht; andernfalls sind sie ausreisepflichtig.



ARCHIV (Text aus dem Jahr 2000)


© Franz Josef Burghardt 2008-2017