Schutzsuchende (Flüchtlinge)
Tabellen und Diagramme
Ankunftsnachweis
Asylverfahren
Kosten für Flüchtlinge
Text 2024:
Unter den in Deutschland wohnenden Ausländern befinden sich zahlreiche
Personen, die über einen sogenannten "Schutzstatus" verfügen, und solche, über
deren Ersuchen auf Schutz in Deutschland noch nicht entschieden ist oder deren
Ersuchen endgültig abgeleht wurde. Dazu schreibt das Statistische Bundesamt
(DESTATIS) auf seiner Webseite unter "Schutzsuchende":
Schutzsuchende sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich unter Berufung
auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe in Deutschland aufhalten
und mit entsprechendem aufenthaltsrechtlichem Status im
Ausländerzentralregister (AZR) erfasst sind. Hierzu gehören drei Untergruppen,
die aufgrund ihrer Heterogenität immer auch getrennt betrachtet werden sollten:
Schutzsuchende mit offenem Schutzstatus
halten sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland auf, wobei
über ihren Schutzstatus noch nicht entschieden wurde.
Schutzsuchende mit anerkanntem Schutzstatus
besitzen einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem
humanitären Bereich des Aufenthaltsgesetzes.
Schutzsuchende mit abgelehntem Schutzstatus
halten sich nach Ablehnung im Asylverfahren oder nach Verlust ihres humanitären
Aufenthaltstitels als Ausreisepflichtige in Deutschland auf.
Begriffe wie Flüchtlinge, Asylbewerber oder Asylberechtigte werden oftmals
als Synonyme für geflüchtete Menschen genutzt, beschreiben aber im Ausländer-
und Asylrecht jeweils nur eine spezifische Teilmenge der Schutzsuchenden.
Text 2017:
Flucht ist eine besondere Form der Migration. Menschen verlassen ihre
Heimat, weil sie dort aus wirtschaftlichen, politischen, religiösen oder anderen
Gründen keine Bleibeperspektive sehen. In diesem Sinn handelt es sich bei allen
diesen Migranten um "Flüchtlinge im allgemeinen Sinne".
Migranten, die in Deutschland nicht als "Illegale" untertauchen,
sondern sich als "Schutzsuchende" (auch "Asylsuchende",
2015 890.000) melden oder sich bei einem polizeilichen Aufgriff als
solche bezeichnen, erhalten seit Feb. 2016 zunächst einen
Ankunftsnachweis, der sie zu Leistungen (Unterkunft, Versorgung, Gesundheit) berechtigt. Zu einem späteren
Zeitpunkt können sie dann einen Asylantrag stellen. Erst im Rahmen des Asylverfahrens
wird dann entschieden, ob ein Schutzsuchender im juristischen Sinne auch ein
Schutzberechtigter ist, der Deutschland zumindest zeitweise
nicht wieder verlassen muss. Man kann hier von "Flüchtlingen
im juristischen Sinne" sprechen.
Ein legal oder illegal nach Deutschland eingereister Migrant hat allerdings nur bedingt die Möglichkeit,
einen Asylantrag zu stellen. Wegen des in der EU und weiteren europäischen Staaten geltenden
"Dublin-Verfahrens"
prüft das BAMF nämlich zuerst, ob ein anderer Staat für einen Asylantrag zuständig ist. Für Migranten, die zuerst in Griechenland EU-Boden
betreten haben, gelten durch Verordnung des Bundesinnenministers seit 2011 mit der Wahrnehmung des
"Selbsteintrittsrechts" allerdings besondere Regelungen,
ebenso durch neuere Bestimmungen der EU, vor allem wegen Mängeln im Asylverfahren in Griechenland sowie
zum Schutz von Familien und alleinreisenden Minderjährigen.
Im Auftrag des Bundesinnenministers entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Dabei sind vier Ausgänge
möglich:
- Anerkennung als Asylberechtigter
- Anerkennung des internationalen
Schutzes
- Ablehnung mit Ausreisepflicht, aber Duldung wegen eines Abschiebeverbots
- Ablehnung mit Ausreisepflicht
Der "internationale Schutz" betrifft zwei Personengruppen,
- Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK-Flüchtlinge), die ihr
Herkunftsland aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe verlassen haben.
- Personen mit subsidiärem Schutz, die in ihrem Herkunftsland der Gefahr eines
"ernsthaften Schadens" ausgesetzt sind, z. B. bei Krieg oder Bürgerkrieg, aber auch durch unmenschliche
Behandlung, Folter oder Todesstrafe.
Asylbewerber erhalten den Aufenthaltsstatus "Aufenthaltsgestattung" bis zum
Abschluss des Asylverfahrens, Asylberechtigte und Personen mit internationalem Schutz eine
dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die bei Bedarf verlängert wird.
ARCHIV (Text aus dem Jahr 2008):
Bei dem Begriff "Flüchtlinge ist zu unterscheiden
- Flüchtlinge im engeren Sinn (Juristisch sind nur diese
"Flüchtlinge"!) und
- Flüchtlinge im weiteren Sinn.
Juristisch sind "Flüchtlinge" nur diejenigen
Ausländer, die in Deutschland als solche durch einen
Verwaltungsakt anerkannt sind. In diesem juristischen Sinn sind die
sogenannten "De-Facto-Flüchtlinge"
keine Flüchtlinge i. e. S., da sie rechtkräftig
ausreisepflichtig sind.
Ebenso gelten Asylsuchende juristisch
nicht als Flüchtlinge, da erst in einem Verfahren
festgestellt wird, ob ihnen ein Aufenthaltsrecht als Asylant zusteht;
andernfalls sind sie ausreisepflichtig.
ARCHIV (Text aus dem Jahr 2000)
© Franz Josef Burghardt
2008-2017