Abschiebungen und Zurückweisungen

Tabellen und Diagramme


Verlässt ein Ausländer, der sich zunächst rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, trotz behördlicher Aufforderung ("Ausweisung") das Bundesgebiet nicht, so kann er abgeschoben werden, d.h. seine Ausreise aus Deutschland wird durch staatliche Gewalt erzwungen. Die Einzelheiten dazu wurden bis Ende 2004 durch  §§ 49 ff. Ausländergesetzes geregelt, seit 2005 durch § 58 des Aufenthaltsgesetzes.

Von dieser Abschiebung zu unterscheiden ist die "Zurückschiebung". Sie ist ebenfalls eine Zwangsmaßnahme, die gegen Ausländer angewendet werden kann, die sich illegal in Deutschland aufhalten (§ 57 AufenthG).

"Zurückweisungen" von Ausländern an den deutschen Grenzen werden hier nicht berücksichtigt, da diese Personen sich nicht in Deutschland aufhielten.

Aktuelle Zahlen liefert jedes Halbjahr die "Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der [...] Fraktion DIE LINKE" zu Abschiebungen (z. B. für das 1. Halbjahr 2016 abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/093/1809360.pdf).



ARCHIV (vor 2011):

Literaturempfehlung (ausführlich für die Jahre 2000-2005):
Axel Kreienbrink, Freiwillige und zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen aus Deutschland - Forschungsstudie 2006 im Rahmen des Europäischen Migrationsnetzwerks (Hrsg. BAMF), Nürnberg 2077.


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