De-Facto-Flüchtlinge



Tabellen und Diagramme:
D-37. De-Facto-Flüchtlinge in Deutschland 1997-2004

Gesetzliche Grundlage:
- vor 2004: § 53-55 AuslG
- ab 2005: $25, Abs. 2-5 ZuwandG

Siehe auch unter:
- Flüchtlinge



Diese Personen sind rechtskräftig ausreisepflichtig, doch wird aus verschiedenen Gründen von der Durchsetzung einer Abschiebung abgesehen. In diesem Sinne spricht man von De-Facto-Flüchtlingen, die juristisch keine Flüchtlinge sind und daher Deutschland "eigentlich" verlassen müßten.

"Bei den De-Facto-Flüchtlingen handelt es sich um Personen, die entweder keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag abgelehnt worden ist und deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde, weil ihr verbindliche völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, im Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht oder weil dringende humanitäre bzw. persönliche Gründe oder tatsächliche Abschiebungshindernisse ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.70 Bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen sind insbesondere fehlende, unterdrückte oder auch zerstörte Personaldokumente, mangelnde Kooperationsbereitschaft der Betroffenen und der Herkunftsländer, aber auch fehlende Reisewege in das jeweilige Herkunftsland ursächlich. Eine weitere Gruppe sind Personen, die nach einem langjährigen Aufenthalt im Zuge einer Bleiberechtsregelung ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten haben. Im Jahr 2004 hielten sich in Deutschland 387.000 so genannte De-Facto-Flüchtlinge auf. Im Jahr 2003 waren im AZR noch 416.000 De-Facto-Flüchtlinge registriert. Damit sank die Zahl der De-Facto-Flüchtlinge im Vergleich zum Vorjahr um etwa 7%. Dieser Rückgang ist zum Teil jedoch auch auf die zum Ende des Jahres 2004 vorgenommene AZR-Bereinigung zurückzuführen."
Quelle: Migrationsbericht 2006 des BASMF, S. 70-71.


© fjb 2008