EU-Bürger
in Deutschland




Tabellen und Diagramme

Historische Entwicklung



EU-Bürger sind Staatsangehörige eines der Mitglieder der EEuropäoschen Union (EU). Zu dieser gehören heute fast alle Staaten Europas.
Nur Island, Norwegen, die Schweiz, das ehemalige Jugoslawien (außer Sloweneien) sowie Russland, Weißrussland, die Ukraine und Moldau gehören ihr noch nicht an, ebenso nicht die Türkei, die geographisch weit überwiegend in Asien liegt.

EU-Bürger besitezn in dem EU-Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das kommunale Wahlrecht, obwohl sie dort juristisch Ausländer sind. Damit verfügen sie - anders als die Drittstaater-Ausländer - über ein grubndlegendes Bürgerrecht das EU-Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Dies und viele andere Merkmale (Euro, Binnenmarkt, Schengen-Raum) machen deutlich, dass die EU ein "Staatenverbund" ist, dessen Mitglieder bereits auf einige Hoheitsrechte verzichtet haben.

Zudem bilden Deutsche und EU-Ausländer zunehmend eine Rechtsgemeinschaft, da das von den EG-Institutionen (Rat, Kommission, Gerichtshof) ausgehende "sekundäre Europarecht" eine unmittelbare Wirkung für alle EU-Bürger hat. Dies ist Ausdruck der intensiven wechselseitigen Verflechtungen der EU-Staaten. Mit dem Begriff "Staatenverbund" wird zum Ausdruck gebracht, dass die EU-Staaten zwar noch keinen Bundesstaat mit einer gemeinsamen Legislative, Exekutive und Jurisdiktion unter ausschließlicher Kontrolle der Legislative bildet, aber sie sind mehr als nur ein loser Staatenbund, dem man ohne große Bedingungen beitreten und den man wieder verlassen kann.

Seit dem Vertrag von Amsterdam gehören auch Asyl-, Einwanderungs- und Visapolitik zum EG-Vertrag und somit zum "primären Europarecht". Damit ist dieser Politikbereich der nationalen Gesetzgebung entzogen; derzeit noch bestehende nationale Gesetze zur Regelung von Asyl, Einwanderung und Visum sind also nur noch als Spezialgesetze gültig, die zukünftigen EG-Verordnungen und EG-Richtlinien nicht widersprechen dürfen.

Aus dem Text von 2000:
EU-Bürger habe in Deutschland - und in allen anderen Staaten der EU - besondere Aufenthaltsrechte, die in speziellen Gesetzen geregelt sind. Sie erhalten in Deutschland bei einer Registrierung im AZR oder auf Antrag eine "Aufenthaltsgenehmigung-EG", und ihre Kinder unter 16 Jahren benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung (§ 2 DVAuslG). Allerdings verfügen die weitaus meisten EU-Inländer in Deutschland über eine normale Aufenthaltsgenehmigung, da sie bislang keine Notwendigkeit dafür sahen, eine Aufenthaltsgenehmigung-EG zu beantragen. (Siehe Tab. D-4)
Die EU plant eine grundlegende, für alle Mitgliedsstaaten verbindliche Regelung darüber, ob bzw. in welcher Form EU-Bürger innerhalb der EU eine Aufenthlatsgenehmigung benötigen. In Österreich ist dieses Erfordernis bereits abgeschfft. Sollte sich das "Modell Österreich" durchsetzen, so werden EU-Bürger statistisch nicht mehr von Deutschen zu trennen sein.




Europäische Gemeinschaft/en (EG)


Der "EG-Vertrag" ist die juristische Kern der Europäischen Union. Die Staaten, die diesen Vertrag völkerrechtlich ratifiziert haben, bilden die Europäische Gemeinschaft (EG), die den gleichen Umfang hat wie die EU.
Historisch hat sich die EG aus den drei Gemeinschaften EGKS (Eurp. Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 1951), EWG (Europ. Wirtschaftsgemeinschaft, 1957) und EAG (Europ. Atomgemeinschaft "Euratom", 1957) entwickelt. Juristisch bestehen diese drei Geminschaften bis heute fort, und der Vertrag von Amsterdam ist lediglich ihre derzeit letzte Fassung mit zahlreichen Ergänzungen. Man spricht daher statt von der Europäischen Gemeinschaft auch von den Europäischen Gemeinschaften.
Der 1991 in Maastricht beschlossene Vertrag über die Europäische Union (EU) verpflichtet die Mitglieder der EG zu einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie zur Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren (ZBJI).


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