Flüchtlinge

Tabellen und Diagramme

Ankunftsnachweis
Asylverfahren

Kosten für Flüchtlinge



Flucht ist eine besondere Form der Migration. Menschen verlassen ihre Heimat, weil sie dort aus wirtschaftlichen, politischen, religiösen oder anderen Gründen keine Bleibeperspektive sehen. In diesem Sinn handelt es sich bei allen diesen Migranten um "Flüchtlinge im allgemeinen Sinne".

Migranten, die in Deutschland nicht als "Illegale" untertauchen, sondern sich als "Schutzsuchende" (auch "Asylsuchende", 2015 890.000) melden oder sich bei einem polizeilichen Aufgriff als solche bezeichnen, erhalten seit Feb. 2016 zunächst einen Ankunftsnachweis, der sie zu Leistungen (Unterkunft, Versorgung, Gesundheit) berechtigt. Zu einem späteren Zeitpunkt können sie dann einen Asylantrag stellen. Erst im Rahmen des Asylverfahrens wird dann entschieden, ob ein Schutzsuchender im juristischen Sinne auch ein Schutzberechtigter ist, der Deutschland zumindest zeitweise nicht wieder verlassen muss. Man kann hier von "Flüchtlingen im juristischen Sinne" sprechen.

Ein legal oder illegal nach Deutschland eingereister Migrant hat allerdings nur bedingt die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Wegen des in der EU und weiteren europäischen Staaten geltenden "Dublin-Verfahrens" prüft das BAMF nämlich zuerst, ob ein anderer Staat für einen Asylantrag zuständig ist. Für Migranten, die zuerst in Griechenland EU-Boden betreten haben, gelten durch Verordnung des Bundesinnenministers seit 2011 mit der Wahrnehmung des "Selbsteintrittsrechts" allerdings besondere Regelungen, ebenso durch neuere Bestimmungen der EU, vor allem wegen Mängeln im Asylverfahren in Griechenland sowie zum Schutz von Familien und alleinreisenden Minderjährigen.

Im Auftrag des Bundesinnenministers entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Dabei sind vier Ausgänge möglich: Der "internationale Schutz" betrifft zwei Personengruppen, Asylbewerber erhalten den Aufenthaltsstatus "Aufenthaltsgestattung" bis zum Abschluss des Asylverfahrens, Asylberechtigte und Personen mit internationalem Schutz eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die bei Bedarf verlängert wird.



ARCHIV (Text aus dem Jahr 2008):

Bei dem Begriff "Flüchtlinge ist zu unterscheiden
- Flüchtlinge im engeren Sinn (Juristisch sind nur diese "Flüchtlinge"!) und
- Flüchtlinge im weiteren Sinn.

Juristisch sind "Flüchtlinge" nur diejenigen Ausländer, die in Deutschland als solche durch einen Verwaltungsakt anerkannt sind. In diesem juristischen Sinn sind die sogenannten "De-Facto-Flüchtlinge" keine Flüchtlinge i. e. S., da sie rechtkräftig ausreisepflichtig sind.
Ebenso gelten Asylsuchende juristisch nicht als Flüchtlinge, da erst in einem Verfahren festgestellt wird, ob ihnen ein Aufenthaltsrecht als Asylant zusteht; andernfalls sind sie ausreisepflichtig.



ARCHIV (Text aus dem Jahr 2000)


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