Deutsche
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 sind
- "deutsche Staatsangehörige" und
- "Flüchtlinge und Vertriebene deutscher
Volkszugehörigkeit"
Alle diese Personen haben nach Art. 32,I Grundgesetz die gleichen
Staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Die deutsche Staatsangehörigkeit
erwirbt man
- durch Abstammung von einer oder einem deutschen
Staatsangehörigen,
- durch Einbürgerung
oder
- seit dem 1. Jan. 2000 unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt
in Deutschland.
Flüchtlinge und Vertriebene deutscher
Volkszugehörigkeit ("Volksdeutsche") im Sinne des Grundgesetzes
sind
- die 1940-1949 mit Gewalt aus den ehemaligen deutschen
Siedlungsgebieten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa
vertriebenen 12.750.00 Deutschen (Bei dieser größte "ethnische Säuberung"
der Neuzeiten starben ferner etwa 4 - 6 Millionen Deutsche.),
- die nach Abschluß der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen seit 1950 aus dem kommunistischen
Machtbereich nach Deutschland geflohenen oder ausgesiedelten Deutschen (Aussiedler), bis 1999 rund 4
Millionen Derutsche
Allerdings ist zu beachten, daß einige Flüchtlinge
und Vertriebene die deutsche Staatsangehörigkeit schon deshalb
besitzen, weil sie vor 1945 im Reichsgebiet wohnten. Dazu
gehören hauptsächlich die Deutschen in den heute zu
Polen gehörigen Gebieten des Deutschen Reiches von 1937, sowie
die um 1942/43 durch die Nationalsozialisten aus Rußland in
den Warthegau umgesiedelten und dann nach 1944 durch die russischen
Kommunisten nach Kasachstan ausgewiesenen Deutschen.
Die übrigen Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit, die also keine deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, nennt man kurz "Statusdeutsche".
Die seit dem 1. Jan. 1993 nach Deutschland eingereisten Deutschen aus
den ehemaligen deutschen Ostgebieten (Schlesien, Ostbrandenburg,
Hinterpommern, Grenzmark Westpreußen, Ostpreußen),
Estland, Lettland, Litauen, der ehemaligen Sowjetunion, Polen,
Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Albanien,
dem ehemaligen Jugoslawien und China werden auch als
"Spätaussiedler" bezeichnet.
Bis zum 31. Juli 1999 waren die Aussiedler bei ihrer Einreise nach
Deutschland zwar Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, aber ohne
deutsche Staatsangehörigkeit (Ausnahmen wie oben beschrieben).
Sie hatten allerdings einen Anspruch auf Einbürgerung. Seit
dem 1. Aug. 1999 besitzen Spätaussiedler bereits bei ihrer
Einreise nach Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.
(Quelle: B. Schmidt-Bleibtreu / F. Klein:
Kommentar zum Grundgesetz. 9. Aufl. Neuwied/Kriftel 1999, S.
1751-1755.)
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2000