Deutsche



Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 sind
- "deutsche Staatsangehörige" und
- "Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit"
Alle diese Personen haben nach Art. 32,I Grundgesetz die gleichen Staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt man
- durch Abstammung von einer oder einem deutschen Staatsangehörigen,
- durch Einbürgerung oder
- seit dem 1. Jan. 2000 unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt in Deutschland.

Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit ("Volksdeutsche") im Sinne des Grundgesetzes sind
- die 1940-1949 mit Gewalt aus den ehemaligen deutschen Siedlungsgebieten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa vertriebenen 12.750.00 Deutschen (Bei dieser größte "ethnische Säuberung" der Neuzeiten starben ferner etwa 4 - 6 Millionen Deutsche.),
- die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen seit 1950 aus dem kommunistischen Machtbereich nach Deutschland geflohenen oder ausgesiedelten Deutschen (Aussiedler), bis 1999 rund 4 Millionen Derutsche

Allerdings ist zu beachten, daß einige Flüchtlinge und Vertriebene die deutsche Staatsangehörigkeit schon deshalb besitzen, weil sie vor 1945 im Reichsgebiet wohnten. Dazu gehören hauptsächlich die Deutschen in den heute zu Polen gehörigen Gebieten des Deutschen Reiches von 1937, sowie die um 1942/43 durch die Nationalsozialisten aus Rußland in den Warthegau umgesiedelten und dann nach 1944 durch die russischen Kommunisten nach Kasachstan ausgewiesenen Deutschen.
Die übrigen Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, die also keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nennt man kurz "Statusdeutsche".

Die seit dem 1. Jan. 1993 nach Deutschland eingereisten Deutschen aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten (Schlesien, Ostbrandenburg, Hinterpommern, Grenzmark Westpreußen, Ostpreußen), Estland, Lettland, Litauen, der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Albanien, dem ehemaligen Jugoslawien und China werden auch als "Spätaussiedler" bezeichnet.
Bis zum 31. Juli 1999 waren die Aussiedler bei ihrer Einreise nach Deutschland zwar Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, aber ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Ausnahmen wie oben beschrieben). Sie hatten allerdings einen Anspruch auf Einbürgerung. Seit dem 1. Aug. 1999 besitzen Spätaussiedler bereits bei ihrer Einreise nach Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.

(Quelle: B. Schmidt-Bleibtreu / F. Klein: Kommentar zum Grundgesetz. 9. Aufl. Neuwied/Kriftel 1999, S. 1751-1755.)


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