EU-Bürger
in Deutschland
Tabellen und Diagramme
Historische Entwicklung
EU-Bürger sind Staatsangehörige
eines der Mitglieder der EEuropäoschen Union (EU). Zu dieser
gehören heute fast alle Staaten Europas.
Nur Island, Norwegen, die Schweiz, das ehemalige Jugoslawien
(außer Sloweneien) sowie Russland, Weißrussland,
die Ukraine und Moldau gehören ihr noch nicht an, ebenso nicht
die Türkei, die geographisch weit überwiegend in
Asien liegt.
EU-Bürger besitezn in dem EU-Land, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das kommunale Wahlrecht, obwohl sie dort
juristisch Ausländer sind. Damit verfügen sie -
anders als die Drittstaater-Ausländer
- über ein grubndlegendes Bürgerrecht das EU-Landes,
in dem sie ihren Wohnsitz haben. Dies und viele andere Merkmale (Euro,
Binnenmarkt, Schengen-Raum) machen deutlich, dass die EU ein
"Staatenverbund" ist, dessen Mitglieder bereits auf einige
Hoheitsrechte verzichtet haben.
Zudem bilden Deutsche und EU-Ausländer zunehmend eine Rechtsgemeinschaft,
da das von den EG-Institutionen (Rat, Kommission, Gerichtshof)
ausgehende "sekundäre Europarecht" eine unmittelbare Wirkung
für alle EU-Bürger hat. Dies ist Ausdruck der
intensiven wechselseitigen Verflechtungen der EU-Staaten. Mit dem
Begriff "Staatenverbund" wird zum Ausdruck gebracht, dass die
EU-Staaten zwar noch keinen Bundesstaat mit einer gemeinsamen
Legislative, Exekutive und Jurisdiktion unter
ausschließlicher Kontrolle der Legislative bildet, aber sie
sind mehr als nur ein loser Staatenbund, dem man ohne große
Bedingungen beitreten und den man wieder verlassen kann.
Seit dem Vertrag von Amsterdam gehören auch Asyl-,
Einwanderungs- und Visapolitik zum EG-Vertrag und somit zum
"primären Europarecht". Damit ist dieser Politikbereich der
nationalen Gesetzgebung entzogen; derzeit noch bestehende nationale
Gesetze zur Regelung von Asyl, Einwanderung und Visum sind also nur
noch als Spezialgesetze gültig, die zukünftigen
EG-Verordnungen und EG-Richtlinien nicht widersprechen dürfen.
Aus dem Text von 2000:
EU-Bürger habe in Deutschland - und in allen anderen Staaten
der EU - besondere Aufenthaltsrechte, die in
speziellen Gesetzen
geregelt sind. Sie erhalten in Deutschland bei einer Registrierung im
AZR oder auf Antrag eine "Aufenthaltsgenehmigung-EG",
und ihre Kinder unter 16 Jahren benötigen keine
Aufenthaltsgenehmigung (§ 2 DVAuslG).
Allerdings verfügen die weitaus meisten EU-Inländer
in Deutschland über eine normale Aufenthaltsgenehmigung, da
sie bislang keine Notwendigkeit dafür sahen, eine
Aufenthaltsgenehmigung-EG zu beantragen. (Siehe Tab. D-4)
Die EU plant eine grundlegende, für alle Mitgliedsstaaten
verbindliche Regelung darüber, ob bzw. in welcher Form
EU-Bürger innerhalb der EU eine Aufenthlatsgenehmigung
benötigen. In Österreich ist dieses Erfordernis
bereits abgeschfft. Sollte sich das "Modell Österreich"
durchsetzen, so werden EU-Bürger statistisch nicht mehr von
Deutschen zu trennen sein.
Europäische Gemeinschaft/en (EG)
Der "EG-Vertrag"
ist die juristische Kern der Europäischen Union. Die Staaten,
die diesen Vertrag völkerrechtlich ratifiziert haben, bilden
die Europäische Gemeinschaft (EG), die den
gleichen Umfang hat wie die EU.
Historisch hat sich die EG aus den drei Gemeinschaften EGKS
(Eurp. Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 1951),
EWG (Europ. Wirtschaftsgemeinschaft, 1957)
und EAG (Europ. Atomgemeinschaft
"Euratom", 1957) entwickelt. Juristisch bestehen diese drei
Geminschaften bis heute fort, und der Vertrag von Amsterdam ist
lediglich ihre derzeit letzte Fassung mit zahlreichen
Ergänzungen. Man spricht daher statt von der Europäischen
Gemeinschaft auch von den Europäischen
Gemeinschaften.
Der 1991 in Maastricht beschlossene Vertrag über die Europäische
Union (EU) verpflichtet die Mitglieder der EG zu einer
gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie zur
Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren (ZBJI).
© fjb
2000-2011