Aufenthaltsrecht
(Aufenthaltsstatus)

Tabellen und Diagramme
Gesetze für Ausländer


Der Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland ist EU-Bürger genießen seit 2005 Freizügigkeit, d. h. sie benötigen neben dem Pass oder dem Personalausweis für einen Wohnsitz in Deutschland keine speziellen Dokumente (Freizügigkeitsgesetz/EU). Nach dem ebenfalls seit 2005 gültigen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann ein rechtmäßig sich in Deutschland aufhaltender Ausländer folgenden Aufenthaltsstatus besitzen: Bei den Aufenthaltstiteln unterscheidet man bei den Aufenthaltserlaubnissen Die Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts:
Etwa 550.000 in Deutschland wohnhafte Ausländer haben noch  einen Aufenthaltsstatus nach dem alten, vor 2005 gültigen Recht (siehe unten). Ausführliche Informationen zum Aufenthaltsrecht bietet der Migrationsbericht des BAMF.



ARCHIV (Texte vor 2011):

ALTES Recht (Text aus dem Jahr 2003):

Ob sich eine Ausländerin oder ein Ausländer rechtmäßig (legal) oder unrechtmäßig (illegal) in Deutschland aufhält, richtet sich nach den Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts. Man unterscheidet dabei u.a. zwischen
- "Aufenthaltsgenehmigung-EG" (für Ausländer aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft),
- verschiedenen Formen der "Aufenthaltsgenehmigung" für Nicht-EG-Staatsangehörige (Normalfall),
- "Duldung" (bei eigentlich abzuschiebenden Ausländerinnen und Ausländern),
- "Aufenthaltsgestattung" (für Asylsuchende),
- "Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung",
- "Heimatloser Ausländer" (siehe bei Flüchtlinge).
Diese Bezeichnungen nennt man Status (oder "Titel"), der bei der Registrierung von Ausländern im AZR vergeben werden. Besitzt ein Ausländer einen Status (Titel) oder hat einen solchen beantragt, so hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Bundesausländerbeauftragte schreibt dazu 1999:

- Die Aufenthaltsbewilligung ist eine Aufenthaltsgenehmigung, die den Aufenthalt auf einen ganz konkreten Zweck beschränkt. Nach Wegfall dieses Zwecks müssen Ausländer die Bundesrepublik grundsätzlich wieder verlassen. So erhalten ausländische Studierende, die aus entwicklungspolitischen Gründen in der Bundesrepublik studieren dürfen, auf Antrag eine Aufenthaltsbewilligung, die einen Aufenthalt nur zur Durchführung des Studiums zuläßt.

- Die befristete Aufenthaltserlaubnis ist eine Grundlage für einen Daueraufenthalt. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer verfestigt sich der Aufenthalt.

- Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist die erste Stufe der Verfestigung des Aufenthalts. Unter weiteren Voraussetzungen kann sie nach fünfjiährigem Besitz der befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt und erteilt werden.

- Die Aufenthaltsberechtigung ist im Rahmen des Ausländergesetzes der beste und sicherste Aufenthaltsstatus. Sie kann unter weiteren Voraussetzungen nach achtjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag erteilt werden.

- Die Aufenthaltsbefugnis ist ein Aufenthaltsstatus, der insbesondere aus humanitären Gründen erteilt wird. Die Aufenthaltsbefugnis wird in der Praxis vor allem Bürgerkriegsflüchtlingen auf Antrag erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis hängt grundsätzlich davon ab, daß die humanitären Gründe weiter bestehen. Nach achtjährigem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis kann jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

- Die Duldung ist keine Aufenthaltsgenehmigung, sondern hat nur den Inhalt, daß der Staat auf eine Abschiebung der Ausländer verzichtet. Sie kann auf Antrag erteilt werden, wenn ein Ausländer eigentlich rechtlich verpflichtet ist, die Bundesrepublik zu verlassen, er aber nicht abgeschoben werden kann, weil dem rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (Beispiel: Der Heimatstaat will den Ausländer nicht aufnehmen, oder im Heimatstaat droht dem Ausländer die Todesstrafe).

- Neben dem genannten Aufenthaltsstatus des Ausländergesetzes gibt es noch die Aufenthaltsgestattung. Sie ist der Aufenthaltsstatus, den Asylbewerbende zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik auf Antrag erhalten. Werden Asylbewerbende als Asyl berechtigte im Sinne des Grundgesetzes anerkannt, erhalten sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; werden sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, erhalten sie eine Aufenthaltsbefugnis.

Quelle: Daten und Fakten zur Ausländersituation. 18. Aufl. (Hg. Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen). Berlin/Bonn 1999. S. 18.


"Sonstige"
Auffallend in der Übersicht über den Aufenthaltsstatus ist die große Anzahl "Sonstige". Nach Auskunft des AZR ist dies folgendermaßen zu erklären:
Es handelt sich hierbei um Ausländer, die zwar im AZR gespeichert sind, aber ohne Aufenthaltsstatus. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, daß diese Personen sich illegal in Deutschland aufhalten würden. Grund dafür ist die sehr mangelhafte Informationsweitergabe seitens der ca. 650 Ausländerämter in Deutschland an das AZR. Vor allem bei den abgelehnten Asylbewerbern ergibt sich das Problem, daß deren Aufenthaltsstatus unmittelbar nach der Ablehnung durch das BAFL im AZR gelöscht wird. Viele dieser Personen kommen aber ihrer Ausreisepflicht nicht nach, tauchen aber auch nicht als Illegale in Deutschland unter, sondern wenden sich an ein Ausländeramt. Dieses hat dann darübert zu entscheiden, ob und ggf. welchen Status der Ausländer bekommt. Häufig wird über eine lange Zeit hinweg nicht über diesen Antrag entschieden; der Ausländer lebt also legal hier ohne Status. Ist dann entschieden worden, so wird dieses dem AZR nicht mitgeteilt.
Seit etwa Mitte 2000 bemühen sich die zuständigen Stellen, diesen behördeninternen Mißstand durch einen verstärkten Datenabgleich zwischen Ausländerämtern und AZR zu beheben oder zumindest doch zu verringern. Unklar ist derzeit noch, ob und in welchem dabei festgestellt wird, wie viele der im AZR registrierten Ausländer illegal untergetaucht sind.


© Franz Josef Burghardt 2017