Aufenthaltsrecht
(Aufenthaltsstatus)
Tabellen und Diagramme
Gesetze für Ausländer
Der Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland ist
- rechtmäßig (legal, erlaubt), wenn er einen "Aufenthaltsstatus" besitzt,
- unrechtmäßig (illegal, unerlaubt), wenn er keinen "Aufenthaltsstatus" besitzt.
(Näheres dazu auf der Seite
"Illegaler Aufenthalt"
EU-Bürger genießen seit 2005 Freizügigkeit, d. h. sie benötigen neben dem Pass oder dem Personalausweis für
einen Wohnsitz in Deutschland keine speziellen Dokumente (Freizügigkeitsgesetz/EU).
Nach dem ebenfalls seit 2005 gültigen Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
kann ein rechtmäßig sich in Deutschland aufhaltender Ausländer folgenden Aufenthaltsstatus besitzen:
- Aufenthaltstitel
- Duldung
- Aufenthaltsgestattung
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Bei den Aufenthaltstiteln unterscheidet man
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
,
bei den Aufenthaltserlaubnissen
- Aufenthaltserlaubnis (befristet)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt.EU
Die Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts:
- der Ausbildungs
- der Erwerbstätigkeit
- humanitären Gründen
- familiären Gründen (Familiennachzug)
- besonderen Gründen (u.a. Wiederkehrer)
Etwa 550.000 in Deutschland wohnhafte Ausländer haben noch einen Aufenthaltsstatus nach dem
alten, vor 2005 gültigen Recht (siehe unten). Ausführliche Informationen zum
Aufenthaltsrecht bietet der Migrationsbericht des BAMF.
ARCHIV (Texte vor 2011):
ALTES Recht
(Text aus dem Jahr 2003):
Ob sich eine Ausländerin oder ein Ausländer
rechtmäßig (legal) oder
unrechtmäßig (illegal)
in Deutschland aufhält, richtet sich nach den Bestimmungen des
deutschen Ausländerrechts.
Man unterscheidet dabei u.a. zwischen
- "Aufenthaltsgenehmigung-EG" (für Ausländer aus
Staaten der Europäischen Gemeinschaft),
- verschiedenen Formen der "Aufenthaltsgenehmigung" für
Nicht-EG-Staatsangehörige (Normalfall),
- "Duldung" (bei eigentlich abzuschiebenden Ausländerinnen und
Ausländern),
- "Aufenthaltsgestattung" (für Asylsuchende),
- "Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung",
- "Heimatloser Ausländer" (siehe bei
Flüchtlinge).
Diese Bezeichnungen nennt man Status (oder
"Titel"), der bei der Registrierung von
Ausländern im AZR vergeben
werden. Besitzt ein Ausländer einen Status (Titel) oder hat
einen solchen beantragt, so hält er sich
rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die
Bundesausländerbeauftragte schreibt dazu 1999:
- Die Aufenthaltsbewilligung ist eine
Aufenthaltsgenehmigung, die den Aufenthalt auf einen ganz
konkreten Zweck beschränkt. Nach Wegfall dieses
Zwecks müssen Ausländer die Bundesrepublik
grundsätzlich wieder verlassen. So erhalten
ausländische Studierende, die aus entwicklungspolitischen
Gründen in der Bundesrepublik studieren dürfen, auf
Antrag eine Aufenthaltsbewilligung, die einen Aufenthalt nur zur
Durchführung des Studiums zuläßt.
- Die befristete Aufenthaltserlaubnis ist
eine Grundlage für einen Daueraufenthalt. Mit Zunahme der
Aufenthaltsdauer verfestigt sich der Aufenthalt.
- Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
ist die erste Stufe der Verfestigung des Aufenthalts. Unter weiteren
Voraussetzungen kann sie nach fünfjiährigem
Besitz der befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt und
erteilt werden.
- Die Aufenthaltsberechtigung ist im
Rahmen des Ausländergesetzes der beste und sicherste
Aufenthaltsstatus. Sie kann unter weiteren Voraussetzungen nach
achtjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Antrag
erteilt werden.
- Die Aufenthaltsbefugnis ist ein
Aufenthaltsstatus, der insbesondere aus humanitären
Gründen erteilt wird. Die Aufenthaltsbefugnis wird in der
Praxis vor allem Bürgerkriegsflüchtlingen auf
Antrag erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis
hängt grundsätzlich davon ab, daß die
humanitären Gründe weiter bestehen. Nach
achtjährigem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis kann jedoch eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
- Die Duldung ist keine
Aufenthaltsgenehmigung, sondern hat nur den Inhalt, daß der
Staat auf eine Abschiebung der Ausländer verzichtet. Sie kann
auf Antrag erteilt werden, wenn ein Ausländer eigentlich
rechtlich verpflichtet ist, die Bundesrepublik zu verlassen, er aber
nicht abgeschoben werden kann, weil dem rechtliche oder
tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (Beispiel:
Der Heimatstaat will den Ausländer nicht aufnehmen, oder im
Heimatstaat droht dem Ausländer die Todesstrafe).
- Neben dem genannten Aufenthaltsstatus des Ausländergesetzes
gibt es noch die Aufenthaltsgestattung.
Sie ist der Aufenthaltsstatus, den Asylbewerbende zur
Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik auf
Antrag erhalten. Werden Asylbewerbende als Asyl berechtigte im Sinne
des Grundgesetzes anerkannt, erhalten sie eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis; werden sie als Flüchtling im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, erhalten sie eine
Aufenthaltsbefugnis.
Quelle: Daten und Fakten zur Ausländersituation. 18.
Aufl. (Hg. Beauftragte der Bundesregierung für
Ausländerfragen). Berlin/Bonn 1999. S. 18.
"Sonstige"
Auffallend in der Übersicht über den
Aufenthaltsstatus ist
die große Anzahl "Sonstige". Nach Auskunft des
AZR ist dies
folgendermaßen zu erklären:
Es handelt sich hierbei um Ausländer, die zwar im AZR
gespeichert sind, aber ohne Aufenthaltsstatus. Dies bedeutet aber nicht
zwangsläufig, daß diese Personen sich
illegal in Deutschland
aufhalten würden. Grund dafür ist die sehr
mangelhafte Informationsweitergabe seitens der ca. 650
Ausländerämter in Deutschland an das AZR. Vor allem
bei den abgelehnten Asylbewerbern ergibt sich das Problem,
daß deren Aufenthaltsstatus unmittelbar nach der Ablehnung
durch das BAFL im AZR
gelöscht wird. Viele dieser Personen kommen aber ihrer
Ausreisepflicht nicht nach, tauchen aber auch nicht als Illegale in
Deutschland unter, sondern wenden sich an ein Ausländeramt.
Dieses hat dann darübert zu entscheiden, ob und ggf. welchen
Status der Ausländer bekommt. Häufig wird
über eine lange Zeit hinweg nicht über diesen Antrag
entschieden; der Ausländer lebt also legal hier ohne Status.
Ist dann entschieden worden, so wird dieses dem AZR nicht mitgeteilt.
Seit etwa Mitte 2000 bemühen sich die zuständigen
Stellen, diesen behördeninternen Mißstand durch
einen verstärkten Datenabgleich zwischen
Ausländerämtern und AZR zu beheben oder zumindest
doch zu verringern. Unklar ist derzeit noch, ob und in welchem dabei
festgestellt wird, wie viele der im AZR registrierten
Ausländer illegal untergetaucht sind.
© Franz Josef Burghardt 2017