Kosten für Flüchtlinge
Tabellen und Diagramme
Kostenschätzung
Bei den für Unterbringung, Versorgung und Gesundheit der Flüchtlinge aus Steuermitteln zu
finanzierenden Leistungen ist zu unterscheiden zwischen
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG-Leistungen für Asylbewerber, Flüchtlinge mit subsidiären Schutz,
bei Duldung, noch nicht oder nicht mehr vollziehbarer Abschiebungsandrohung,
für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder, bei noch nicht gestatteter
Einreise über einen Flughafen sowie bei Asylfolge- oder -zweitantrag):
Maximal 15 Monate lang erhalten die Leistungsempfänger die Grundleistungen gemäß
AsylbLG, danach "erhöhte Sätze der Hilfe zum Lebensunterhalt" gemäß
Sozialgesetztbuch (2015 ca. 55.500). Grundleistungen und erhöhte Sätze nennt man zusammen
"Regelleistungen" (2015 ca. 616.000). Neben den Regelleistungen gibt es auch "besondere Leistungen"
in speziellen Bedarfssituationen, z. B. Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt
(2015 ca. 340.000, meistens zusätzlich zu den Regelleistungen).
[DESTATIS, Pressemitt. v. 05.09.2016]
- Leistungen nach dem Sozialgesetz (Hartz-IV-Leistungen u. a. für Asylberechtigte und
GFK-Flüchtlinge)
- Ausbildungsförderung (BAföG, Beihilfe zur Berufsausbildung (BAB),
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB), Ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte
Ausbildung)
- Jugendhilfe
Eine detaillierte Übersicht über diese Leistungen, auf die Flüchtlinge einen Rechtsanspruch haben,
bietet die Broschüre
Soziale Rechte für Flüchtlinge
.
Ferner entstehen aus Steuermitteln aufzubringende Kosten durch den Unterhalt staatlicher oder kommunaler
Institutionen, die ganz oder teilweise mit Flüchtlingsangelegenheiten betraut sind und dadurch erhöhte
finanzielle Mittel benötigen, so z. B.
Andere Behörden wie Polizei, Meldeämter, Sozialämter usw. verursachten kaum nennenswerte Kosten
für Flüchtlinge, da der Mehraufwand an Arbeit mit den vorhandenen Kräften geleistet oder die
sonst laufenden Aufgaben nicht in gewohntem Umfang erledigt wurden.
Wie aus einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes
vom 15.03.2017 hervorgeht, sind auch die Aufwendungen im außenpolitischen Bereich zu berücksichtigen, so u. a.
die Förderung von Projekten in den Hauptherkunftsländern der Flüchtlinge.
© fjb 2017