Ausländer (Begriff)
Historische Entwicklung
Der Begriff "Ausländerin" bzw. "Ausländer" wird in
dieser Webseite im juristischen Sinn verwendet. Ausländer
sind also diejenigen Personen, die nicht
Deutsche sind. Durch diese juristische Festlegung wird klargestellt, dass
Ausländer keine deutschen Staatsangehörigen sind.
Eingebürgerte
und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit sind in diesem
Sinne keine Ausländer, ebenso nicht Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit ("Volksdeutsche").
Ausländer werden zwar häufig als "Mitbürger" bezeichnet,
doch sind sie keine deutschen Staatsbürger; sie besitzen
keine deutsche Staatsbürgerschaft, verfügen also nicht
über diejenigen Rechte und Pflichten, die sich aus der deutschen
Staatsangehörigkeit ergeben.
Allerdings gibt es durch die Entwicklung der Europäischen
Gemeinschaft inzwischen auch eine juristische Sonderform für Ausländer
aus EU-Staaten, die "
Unionsbürgerschaft". Die ausländischen
EU-Bürger verfügen in Deutschland über gewisse Rechte, die die
anderen Ausländer ("Drittstaater") nicht
besitzen, z. B. das kommunale Wahlrecht an ihrem Wohnort.
In den Statistiken erscheinen die EU-Staatsbürger weiterhin
als Ausländer, nicht aber mehr die Eingebürgerten mit
doppelter Staatsangehörigkeit.
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